Eltern haften nicht für Kinder auf der Baustelle

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Foto: DASA, Uwe Völkner / immowelt.de

Jeder kennt das Warnschild „Betreten verboten. Eltern haften für ihre Kinder“. Bauherren sollten dieses Schild mit Bedacht auf ihren Baustellen aufstellen, denn es ist längst keine Garantie. Im Gegenteil, allzu oft müssen Bauherren die Erfahrung machen, dass Eltern im Schadenfall nicht haftbar zu machen sind. Die Konsequenz ist, dass der entstandene Schaden dann auch nicht beglichen wird.

Immer wieder hört man in der Presse, dass Kinder auf ungesicherten Baustellen verunglücken. Oft denkt man sich gleichzeitig, dass Eltern hierfür haftbar zu machen sind. Dem ist nur in bestimmten Fällen so. Wie das Immobilienportal Immowelt.de berichtet, muss den Eltern im wesentlichen dann aber auch erst einmal nachgewiesen werden können, dass sie ihre Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt haben. Vor allem das Alter des Kindes spielt hierbei eine ganz entscheidende Rolle.

Für Kinder unter sieben Jahren gilt grundsätzlich keine Haftbarkeit durch die Eltern. Natürlich müssen Kinder in diesem Alter beaufsichtigt werden beim Spielen. Dabei ist es aber ausreichend, wenn ein Elternteil in der Nähe ist und in regelmäßigen Abständen nach ihm schaut. Sollte das Kind in einem unbeobachteten Augenblick dennoch etwas beschädigen, bekommt der Geschädigte den Schaden nicht ersetzt. Selbst wenn ein Kind diesbezüglich bereits auffällig geworden ist, bedarf es nur einer intensiveren Beobachtung.

Etwas anders sieht es aus, wenn sich das Kind in einem Alter zwischen sieben und siebzehn Jahren befindet. Hierbei spielt die individuelle Reife des Kindes oder Jugendlichen eine wichtige Rolle für die eigene Haftung oder die Aufsichtspflicht der Eltern. Natürlich müssen Eltern ihr Kind vor dem Betreten der Baustelle warnen. Ist das Kind jedoch bisher unauffällig gewesen, reicht dies auch schon. Handelt es sich um einen dauerhaft auffälligen Jugendlichen, so wird er persönlich für Schäden einstehen müssen.

Am Ende sollte man sich aber auf solche Eventualitäten niemals verlassen. Im Zweifel entscheiden Gerichte über solche Fälle. Als Bauherr sollte man vielmehr Maßnahme treffen, die ein unbefugtes Betreten von vornherein vermeiden.

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