Handwerkerausnahme: So nutzen Betriebe die Mautbefreiung

Foto: Roland Riethmüller

Seit diesem Monat gilt für alle Autobahnen und Bundesstraßen in Deutschland die Mautpflicht auch für Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen. Doch für Handwerker gibt es eine Handwerkerausnahme. Diese Ausnahme hat immer dann Gültigkeit, wenn das Fahrzeug von einem Mitarbeiter oder Mitarbeiterin des Handwerksbetriebs gefahren wird. Die Ausnahme gilt auch für ausländische Handwerker.

In Deutschland gilt seit Anfang Juli 2024 auf Autobahnen und Bundesstraßen die Mautpflicht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen. Allerdings gibt es für das Baugewerbe die Handwerkerausnahme. Um bei den Mautkontrollen Zeit zu sparen, wird empfohlen, die Fahrzeuge zu registrieren. Denn die Handwerkerausnahme hat immer dann Gültigkeit, wenn das Fahrzeug von Mitarbeitern des Handwerkbetriebs gefahren wird. Transportiert werden dürfen Ausrüstungen, Maschinen und Material, das zur Ausübung der Handwerkerleistungen benötigt wird. Werden handwerkliche Güter transportiert, die der Betrieb selbst hergestellt hat, gilt die Handwerkerausnahme ebenfalls.

Ausnahmen von der Mautpflicht

Ausländische Betriebe profitieren ebenfalls von der Handwerkerausnahme. Nicht von der Maut befreit sind allerdings Güter, die industriell gefertigt wurden. Das ist auch der Fall, wenn die Güter zwar selbst hergestellt wurden, die Beförderung jedoch von Dritten übernommen wird. Wenn die Ausnahme genutzt werden soll, dann darf die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit für die Gesamttätigkeit des Betriebs sein. Bei einer Kontrolle müssen die Handwerker nachweisen, dass sie eine handwerkliche Tätigkeit ausüben. Nach Aussage des Mautstellenbetreibers Toll Collect können die Nachweise aus Handwerks- oder Gewerbekarte, eine Kopie der Gewerbeanmeldung, Lieferscheine oder Kundenaufträge bestehen. Die Nachweise müssen auf deutsch sein oder in deutscher Übersetzung vorliegen.

Handwerkerausnahme gilt für Gesamtmasse und nicht Gesamtgewicht

Besonders wichtig ist, dass seit 1. Dezember 2023 nicht mehr das Gesamtgewicht (zGG) gilt, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm). Für bestimmte Fahrzeugkombinationen gelten Ausnahmen. Hat eine Zugmaschine eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen oder weniger, so ist dieses nicht Mautpflichtig. Das gilt für bis zu 7,5 Tonnen. Die Handwerker haben die Möglichkeit, ihre Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen auf der Website von Toll Collect freiwillig zu melden. Durch diese Registrierung können behördliche Verfahren und Kontrollen minimiert werden. Der Mautbetreiber prüft die Daten. Diese werden für zwei Jahre gespeichert. Danach bekommen die Handwerksbetriebe eine Aufforderung, zwecks Handwerkerausnahme die Meldung zu erneuern.

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