Das Bundesarbeitsgericht hat durch den Stopp der Hauptunternehmerhaftung den Versuch der Bundesagentur für Arbeit vereitelt, das Insolvenzrisiko vom Nachunternehmer auf den Hauptunternehmer zu übertragen. Somit müssen Hauptunternehmer nicht mehr bangen, zur Rückzahlung des Insolvenzgeldes an Mitarbeiter von insolventen Nachunternehmern verpflichtet zu werden. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie hatte diese Haftung stets abgelehnt und begrüßte die Entscheidung des Gerichts.
In insgesamt vier Fällen (5 AZR 95/10, 5 AZR 814/09, 5 AZR 263/10, 5 AZR 111/10) hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts der Bundesagentur für Arbeit untersagt, das Insolvenzrisiko auf den Nachunternehmer zu übertragen. Damit besteht kein Anspruch mehr auf Rückzahlung des Insolvenzgelds, das sie an Mitarbeiter des insolventen Nachunternehmers gezahlt hatten.
Da der Hauptunternehmer auch für die Einhaltung der Mindestlöhne nach § 14 AEntG hafte, bestehe auch ein Haftungsanspruch für das anstelle des Mindestlohns gezahlte Insolvenzgeld, argumentierte die Bundesbehörde. Dies sahen die Richter anders und kippten die Hauptunternehmerhaftung. Eine genaue Urteilsbegründung liegt derzeit jedoch noch nicht vor.

















