Mögliche Insolvenz durch fehlenden Arbeitsschutz

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Foto: Roland Riethmüller

Die Sicherheit am Arbeitsplatz sollte in jedem Beruf von höchster Priorität sein. Dass es insbesondere in der Bauwirtschaft von immenser Notwendigkeit ist, dass Beschäftigte ausreichenden Arbeitsschutz erfahren, ist jedem klar. Dennoch kommt es in der Praxis leider allzu oft vor, dass die Ausführung und Dokumentation dessen nur stiefmütterlich vorgenommen wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles kann dieses Verfehlen für den Handwerksbetrieb fatale Folgen haben. Unter Umständen bis hin zur Insolvenz.

In Deutschland gibt es kaum etwas, dass nicht gesetzlich geregelt ist. So sieht es auch beim Thema Arbeitsschutz aus. Hier steht das Wohl des Beschäftigten definitiv an erster Stelle. Dabei reicht es nicht allein, dem Arbeitnehmer Schutzkleidung o.ä. zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss der Arbeitgeber erst einmal eine Einschätzung der Gefahren am Arbeitsplatz vornehmen, diese dokumentieren und gegebenenfalls beheben und vor allem den Beschäftigten über eben diese Gefahren unterweisen. Geschieht dies nicht, kann es im Schadenfall für den Handwerksbetrieb sehr unangenehme Folgen nach sich ziehen.

In einem aktuellen Fall beispielsweise, wurde ein Dachdeckerbetrieb zur Zahlung von 264.000 Euro Aufwendungsanspruch verpflichtet, weil ein Geselle beim Ausführen der notwendigen Arbeiten vom Dach fiel und dabei eine Querschnittslähmung erlitt. Der Unfall an sich war natürlich bedauerlich genug, doch er wäre mit geeigneten Maßnahmen zum Arbeitsschutz auch vermeidbar gewesen. Denn das Unglück erfolgte aufgrund einer nachgewiesenen Vernachlässigung der wesentlichen Fürsorgepflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes durch den Arbeitgeber und führte dadurch zu dieser sehr empfindlichen Strafe.

Auch aus diesem aktuellen Anlass ruft die Handwerkskammer für Ostfriesland erneut zu erhöhter Einhaltung dieser Vorschriften zum Arbeitsschutz auf. Nicht nur, dass man grundsätzlich stets darauf achten sollte, dass man sich dem Arbeitsschutzgesetz nach konform verhält. Man sollte darüber hinaus auch durch Gefährdungsbeurteilungen und deren Überprüfung in internen Audits nachweisen können, dass man seinen Verpflichtungen zum Arbeitsschutz als Arbeitgeber nachgekommen ist. So schützt man im ersten Schritt seine Beschäftigten ausreichend. Des Weiteren kann man im möglichen Schadenfall vorweisen, dass man korrekt gehandelt hat.

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