Seit Anfang April 2020 gilt die aktualisierte, vollständig überarbeitete „Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten“. Sie setzt die bisher geltende Fassung außer Kraft. Die auch als “DGUV Vorschrift 38” bezeichneten Arbeitsschutz-Regeln bestehen jetzt nur noch aus 13 Paragrafen. Erstmals gültig sind sie auch für Solo-Selbstständige sowie für Bauherren, die nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten selbst ausführen und sich dabei die Unterstützung von Bauhelfern sichern.
In den letzten Monaten wurde die neue „Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Bauarbeiten“ überarbeitet und verstärkt an das staatliche Vorschriften- und Regelwerk angepasst. Sie umfasst etwa Regeln zu Standsicherheit und Tragfähigkeit, zum Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen sowie zu bestehenden Ablagen und Verkehrsgefahren. Weitere Themen sind Arbeitsschutz-Maßnahmen zur Sicherheit vor Absturz oder der Gefahr durch herabfallende Gegenstände.
Ein Bauunternehmer hat demnach laut der seit Anfang April diesen Jahres gültigen Unfallverhütungsvorschrift zum Beispiel dafür zu sorgen, „dass Bauteile, Baustoffe und Arbeitsmittel so gelagert, transportiert und eingebaut werden, dass sie dabei ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern können“. Über das bisher Genannte hinaus hat man die bauspezifischen bußgeldbewehrten Regelungen in der neuen UVV auf die wesentlichen Unfallschwerpunkte beschränkt.
Viele Experten haben für die neue UVV kooperiert
Beteiligt am Entstehen der „Bauarbeiten – DGUV Vorschrift 38“ waren Experten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Sozialpartner im Baubereich, der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) und staatlicher Stellen. „Wir sind erleichtert, dass wir nun die Arbeiten an dieser verschlankten und sehr viel praxisnäheren UVV abschließen konnten”, erklärt BG BAU-Präventionsleiter Bernhard Arenz. “Das sorgt für Klarheit in Sachen Arbeitsschutz für unsere Mitgliedsbetriebe – und vor allem für eine bessere Handhabung des Themas auf der Baustelle“.
Nötig wurde die UVV wegen Besonderheiten der Baubranche
Die Wurzeln der DGUV Vorschrift 38 für Arbeitsschutz am Bau reichen zurück bis ins Jahr 1977. Zuletzt punktuell überarbeitet wurde sie vor der jetzigen Neufassung im Jahr 2012. Berücksichtigt wurden dabei das europäische Recht und das Sozialgesetzbuch. Nötig wurde eine eigene Unfallverhütungsvorschrift für die Bauwirtschaft durch Besonderheiten der Branche. Zu ihnen gehören beispielsweise der Umgang mit verschiedenen Witterungsbedingungen, regelmäßig neuer Projektbeteiligten und Infrastrukturen, die Arbeit auf wechselnden Baustellen und Bedingungen, die sich mit dem Baufortschritt verändern. Neu ist aber auch, dass die UVV erstmals auch für Solo-Selbstständige und Bauherren gilt, die nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten selbst ausführen und sich dabei die Unterstützung von Bauhelfern sichern.
Darüber hinaus hat auch ein generell hohes Unfallgeschehen dazu beigetragen, dass die Baubranche eigene Regeln für den Arbeitsschutz bekam, schreibt die BG BAU zur jetzigen Neufassung. Neben der eigentlichen Unfallverhütungsvorschrift wurde eine DGUV-Regel veröffentlicht, die Erläuterungen zu den Inhalten der Vorschrift 38 enthält.