Unfallrisiko Elektrotechnik

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Foto: Roland Riethmüller

Elektrische Anlagen unterliegen einem besonderem Risiko. Besonders kritisch aber wird es bei Anlagen, wenn sie nach Arbeiten im spannungsfreien Zustand wieder in Betrieb genommen werden sollen. Speziell bei älteren Anlagen kann es sich dabei um eine gefährliche Tätigkeit im Sinne der DGUV Vorschrift 1 handeln. Die statistischen Zahlen der BGETEM belegen diese These. Allein im Jahr 2014 ereigneten sich mehr als 3.700 Stromunfälle. Davon verliefen knapp über 50 mit Todesfolge. Die häufigsten Unfallursachen machen nachdenklich. Etwa ein Viertel aller Stromunfälle erfolgten beim Freischalten. Ein Zehntel beim Herstellen der Spannungsfreiheit und sieben Prozent beim Abdecken oder beim Absichern von unter Spannung stehenden Anlageteilen. Immer noch zwei Prozent aller Unfälle hatten das Absichern gegen das Wiedereinschalten zur Ursache. Damit wird deutlich, dass mehr als die Hälfte aller Stromunfälle auf einen Verstoß gegen die fünf Sicherheitsregeln zurückzuführen sind. Tätigkeiten demnach, die in den Maßnahmebereich des Schaltberechtigten fallen.

Rechtliche Grundlagen im Zusammenhang mit der Schaltberechtigung

Gute Gründe, warum der Gesetzgeber und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Regelungen erlassen haben, die Schalthandlungen an elektrischen Anlagen nur durch befähigte Personen mit nachgewiesener Sachkunde erlauben. Neben den allgemeinen Grundsätzen der Betriebssicherheit, die im Arbeitsschutzgesetz (§§ 4 und 5) verankert sind, ist besonders § 3 Absatz 1 der Vorschrift 3 der DGUV einschlägig. Danach muss der Unternehmer dafür Sorge tragen, dass seine elektrischen Betriebsmittel und Anlagen nur von einer Elektrofachkraft (EFK) bzw. unter deren Aufsicht geändert, errichtet oder instand gehalten werden dürfen. Noch weiter geht die DIN VDE 0105-100. Diese Norm beschäftigt sich mit dem Betrieb elektrischer Anlagen. Zum Freischalten bzw. zur Freigabe des Wiedereinschaltens zum Beispiel nach Arbeiten im Zustand der Spannungsfreiheit, schreibt diese Vorschrift ebenfalls den Einsatz der EFK vor. Die Gefährdungsbeurteilung kann jedoch ergeben, dass die Schalthandlungen nur von dazu qualifizierten Personen, eben einem Schaltberechtigten durchgeführt werden.

Wie qualifiziert man sich zum Schaltberechtigten?

Welche Personen sich für die Schaltbefähigung eignen, entscheidet der Unternehmer möglichst zusammen mit der EFK. Um die Schaltberechtigung im Sinne der Vorschriften des Arbeitsschutzes zu erlangen, sind sowohl externe als auch interne Unterweisungen und Schulungen erforderlich. Hat die für die Schaltberechtigung vorgesehene Person die Schulungen und auch die Unterweisungen erfolgreich absolviert, kann er vom Anlagenbetreiber bzw. dem Unternehmer schriftlich mit dieser Aufgabe beauftragt werden. Damit unternimmt der Anlagenbetreiber einen wichtigen Schritt, um die Arbeitssicherheit in seinem Unternehmen zu gewährleisten bzw. zu erhöhen. Gleichzeitig sichert sich der Unternehmer sowie die EFK, die Vorgesetzten, Anlagenverantwortlichen und verantwortlichen Elektrofachkräfte gegen haftungsrechtliche Ansprüche ab, die im Falle eines Arbeitsunfalles im Zusammenhang mit einer nicht erteilten Schaltberechtigung oder nicht vorhandenen Schaltbefähigung auf sie zukommen könnten.

Weitere Informationen:
Unterweisungen und Schulungen

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