Wenn Leitern zum Unfallschwerpunkt werden

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Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Das Thema Arbeitsschutz ist in der Bundesrepublik Deutschland von großer Bedeutung. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben zahlreiche Regelungen erlassen, um die Beschäftigten aber auch Sachgüter vor Schäden durch Arbeitsunfälle zu bewahren. Bei der Tätigkeit mit brennbaren und gefährlichen Stoffen oder ähnlich riskanten Arbeiten leuchtet ein gut geregelter Arbeitsschutz sowohl Unternehmer als auch Arbeitnehmern ein. Aber bei so scheinbar banalen Dingen wie eine Leiter oder ein Tritt halten viele Unternehmer aber auch viele Beschäftigte die Einhaltung einschlägiger Arbeitsschutzvorschriften für übertrieben und überflüssig. Die Statistiken der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft beweisen leider das Gegenteil. Bei den Absturzunfällen liegen Leitern mit deutlichem Vorsprung (etwa 45 %) vor Gerüsten (25 %) und Bauteilen (10 %). Zwischen 2011 und 2014 endeten sechs Unfälle mit Leitern mit dem Tod der Verunfallten. Eine Zahl, die nicht hätte sein müssen, wenn alle sich an die Vorgaben des Arbeitsschutzes gehalten hätten.

Maßnahmen zum Arbeitsschutz bei Leitern und Tritten

Die meisten Verletzungen, die von Unfällen mit Leitern und Tritten hervorgehen, betreffen Frakturen an Füßen, Knien und Beinen. Die häufigsten Unfallursachen sind das Wegkippen bzw. das Wegrutschen der Leiter bzw. des Trittes und das Verhalten des Nutzers. Etwa 10 % sind auf das Versagen der Leiter oder des Trittes zurückzuführen. Schaut man sich das Leiterversahgen genauer an, findet man Ursachen wie das Versagen der Spreitzsicherung, Bruch des Holmes oder der Sprosse, der Bruch des Gelenks an der Stehleiter oder das Versagen der Verriegelung bei einer Mehrzweckleiter. Aber auch das Wegrutschen der Leiter kann technische Gründe haben – zum Beispiel wenn die rutschhemmenden Füße fehlen. Diese Ursachen könnten leicht vermieden werden und wahrscheinlich wären viele Unfälle vermieden worden, hätte man die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten. Besonders heikel: Leitern und Tritte sind weit verbreitet – nicht nur in Handwerksbetrieben. Auch Unternehmen der Dienstleistungsbranche mit vorwiegend Bürotätigkeiten haben häufig Leitern und Tritte im Unternehmen. Aber Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel – unabhängig davon, in welcher Branche das Unternehmen einzuordnen ist. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung schreibt die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmittel, somit auch von Leitern und Tritten, vor. Mit haftungsrechtlichen Folgen für den Arbeitgeber, sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen.

Die Befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritten

In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber die Prüfung von Leitern und Tritten nicht selbst vornehmen, sondern einen Sachkundigen mit dieser Aufgabe beauftragen. Diese sachkundigen Personen werden im Arbeitsschutzrecht als Befähigte Personen bezeichnet. Sie sind aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung, ihrer einschlägigen beruflichen Praxis und ihres Fachwissens um Arbeitschutzbestimmungen und den aktuellen Stand der Technik von Leitern und Tritten in der Lage, die Sicherheit von Leitern und Tritten beurteilen zu können. Solche Befähigten Personen werden vom Unternehmer mit der regelmäßigen Prüfung seiner Leitern und Tritte beauftragt. Die Befähigten Personen nehmen die Kontrolle der Leitern und Tritte vor, dokumentieren die Prüfung und beanstanden Mängel soweit vorhanden. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit im Unternehmen und zur Vermeidung von Arbeitsunfällen.

Weitere Informationen:
Leitern und Tritte überprüfen: was ist zu beachten
Informationen über befähigte Personen

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