Schwere Vorwürfe Betoninstandsetzung – Bauindustrie dementiert

Schwere Vorwürfe Betoninstandsetzung - Bauindustrie dementiert
Foto: Roland Riethmüller

Für ein sicheres Bauen sind klare Bestimmungen bezüglich der Eigenschaften der Bauprodukte und ihrer Verwendungsmöglichkeiten wichtig. Deshalb sei die Kritik der Deutschen Bauchemie an der neuen Technischen Regelung zur Betoninstandsetzung unverständlich. Laut der Bauindustrie entbehre der Vorwurf zur Einführung von rechtwidrigen Regelwerken jeglicher Grundlage. Die neue technische Regel schließe die bisherige Lücke zwischen Bauwerksanforderungen und unvollständig definierten Leistungen von Bauprodukten.

Nach der Veröffentlichung der „Technischen Regeln Instandhaltung von Betonbauwerken“ (TR Instandhaltung) Mitte Januar 2021 auf der Homepage des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) hat die Deutsche Bauchemie schwere Vorwürfe erhoben. So seien schon die auf die Regeln basierenden und zuvor im sogenannten Notifizierungsverfahren eingereichten Entwürfe nicht als konform mit dem EU-Recht anzusehen gewesen. Die Europäische Kommission habe nach der Notifizierung sogar betont, dass sie sich die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland vorbehalten würden, sofern Deutschland nicht seiner gesetzlichen Pflicht zur rechtskonformen Ausgestaltung des Regelwerks nachkommen würde. Laut der Deutschen Bauchemie seien die kürzlich veröffentlichten Texte der TR Instandhaltung weitestgehend identisch mit der zur Notifizierung eingereichten und von der Kommission bemängelten Entwürfe. Die Einführung eines “mutmaßlich rechtswidrigen und unpraktikablen Regelwerks” bürge das Risiko, jederzeit von einem rechtswidrig belasteten Dritten vor Gericht angegriffen und gerichtlich für unwirksam erklärt zu werden.

Technische Regeln zur Betoninstandsetzung zwischen europäischen und nationalem Recht

Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und der Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein (DBV) bestreiten die Kritik. So erklärt HDB-Vizepräsident und DBV-Vorsitzender Dr. Matthias Jacob, dass die neue Regelung die Lücke zwischen den bestehenden Bauwerksanforderungen und den nicht vollständig definierten Leistungen von Bauprodukten schließt. Somit sorge die Regelung für ein sicheres Bauen. Diese neue Technische Regel passe genau in die Schnittstelle zwischen europäischem und nationalem Recht. Deshalb sei es nicht verständlich, dass das neue Regelwerk gegen europäisches Recht verstoßen solle.

Praxisgerechtes Regelwerk bringt Sicherheit

Es sei für ein sicheres Bauen notwendig, dass es klare Bestimmungen gäbe müsse, welche Eigenschaften europäische normierte Bauprodukte in bestimmten Verwendungssituationen haben müssen. Nur durch ein praxisgerechtes Regelwerk ist ein sicheres Bauen überhaupt möglich. „Wir brauchen eine praxistaugliche Regelwerkssituation in der Betoninstandsetzung”, rechtfertigt Jacob. “Dafür sind einerseits harmonisierte europäische Produktnormen erforderlich, die sämtliche für die Erfüllung des deutschen Sicherheitsniveaus erforderlichen Merkmale und Leistungen enthalten, andererseits praxisgerechte Richtlinien und Regeln für die Planung und Bauausführung.“

Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der Bauwerksanforderungen

HDB und DBV befürworten deshalb ausdrücklich die Beauftragung und Zugänglichmachung von Gutachten des DIBt durch Hersteller von Instandsetzungsprodukten. Denn nur mit diesen Gutachten kann der Nachweis der Erfüllung der Bauwerksanforderungen bei Verwendung CE-gekennzeichneter Instandsetzungsprodukte erbracht werden.

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Instandhaltung mit TR Instandsetzung

Vielen Dank für die klare Positionierung zur Sinnhaftigkeit eines tragfähigen und in sich geschlossenen Regelwerks zur standsicherheitsrelevanten Betoninstandsetzung. Die am Bau Beteiligten brauchen dringend Klarheit und Sicherheit für die aktuelle und zukünftige Umsetzung Maßnahmen zur Betoninstandsetzung. 

Norm SIA 469 Erhaltung von Bauwerken

  • Als Brückening. Von Luzern (1 Mia Wiederbeschaffunswert) hielt ich mich immer an diese Norm. Für den Weterhalt erhielt ich auch bei meinem Vortrag in München viel Zstimmung.    Jörg Hartmann

Bedenken der Deutsche Bauchemie leider berechtigt

So notwendig und praxisgerecht das neue Regelwerk auch ist, die Bedenken dass das Regelwerk eben gegen europäisches Recht verstößt lassen sich nicht wegdiskutieren.
Der Gemeinsame Markt verlangt danach, dass harmonisierte Regeln dazu führen, dass Produkte eben in allen Mitgliedsstaaten eingesetzt werden können, vgl. Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Der Ausnahmefall, das Recht der Mitgliedstaaten, Anforderungen festzulegen, die nach ihrer Auffassung notwendig sind, um den Schutz der Gesundheit, der Umwelt und von Arbeitnehmern, die Bauprodukte verwenden, sicherzustellen darf daher nicht zum Regelfall werden. Eine nationale Richtlinie die dem entgegensteht stellt einen Verstoß gegen die Verpflichtungen des Mitgliedsstaates dar. Nicht anderes hat die Kommission im Notifizierungsverfahren aufgezeigt, nicht anderes hat der EuGH 2014 zum Ü-Zeichen entschieden.
Wohin das starrsinnige Festhalten an nationalen Sonderregelung führen kann haben die Kollegen Planer mit der HOAI-Entscheidung des EuGH vor nicht allzulanger Zeit erfahren müssen.
Gleiches steht auch dem technischen Regelwerk bevor. Ich stimme Herrn Kühne vollumfänglich zu, dass die am Bau Beteiligten dringend Klarheit und Sicherheit für die aktuelle und zukünftige Umsetzung von Maßnahmen zur Betoninstandsetzung brauchen. Das erfordert aber, von Regelungen Abstand zu nehmen, die offensichtlich gegen EU-Recht verstoßen. 

Instandhaltung mit TR Instandsetzung

Vielen Dank für die klare Positionierung zur Sinnhaftigkeit eines tragfähigen und in sich geschlossenen Regelwerks zur standsicherheitsrelevanten Betoninstandsetzung. Die am Bau Beteiligten brauchen dringend Klarheit und Sicherheit für die aktuelle und zukünftige Umsetzung Maßnahmen zur Betoninstandsetzung. 

Norm SIA 469 Erhaltung von Bauwerken

  • Als Brückening. Von Luzern (1 Mia Wiederbeschaffunswert) hielt ich mich immer an diese Norm. Für den Weterhalt erhielt ich auch bei meinem Vortrag in München viel Zstimmung.    Jörg Hartmann

Bedenken der Deutsche Bauchemie leider berechtigt

So notwendig und praxisgerecht das neue Regelwerk auch ist, die Bedenken dass das Regelwerk eben gegen europäisches Recht verstößt lassen sich nicht wegdiskutieren.
Der Gemeinsame Markt verlangt danach, dass harmonisierte Regeln dazu führen, dass Produkte eben in allen Mitgliedsstaaten eingesetzt werden können, vgl. Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Der Ausnahmefall, das Recht der Mitgliedstaaten, Anforderungen festzulegen, die nach ihrer Auffassung notwendig sind, um den Schutz der Gesundheit, der Umwelt und von Arbeitnehmern, die Bauprodukte verwenden, sicherzustellen darf daher nicht zum Regelfall werden. Eine nationale Richtlinie die dem entgegensteht stellt einen Verstoß gegen die Verpflichtungen des Mitgliedsstaates dar. Nicht anderes hat die Kommission im Notifizierungsverfahren aufgezeigt, nicht anderes hat der EuGH 2014 zum Ü-Zeichen entschieden.
Wohin das starrsinnige Festhalten an nationalen Sonderregelung führen kann haben die Kollegen Planer mit der HOAI-Entscheidung des EuGH vor nicht allzulanger Zeit erfahren müssen.
Gleiches steht auch dem technischen Regelwerk bevor. Ich stimme Herrn Kühne vollumfänglich zu, dass die am Bau Beteiligten dringend Klarheit und Sicherheit für die aktuelle und zukünftige Umsetzung von Maßnahmen zur Betoninstandsetzung brauchen. Das erfordert aber, von Regelungen Abstand zu nehmen, die offensichtlich gegen EU-Recht verstoßen. 

Instandhaltung mit TR Instandsetzung

Vielen Dank für die klare Positionierung zur Sinnhaftigkeit eines tragfähigen und in sich geschlossenen Regelwerks zur standsicherheitsrelevanten Betoninstandsetzung. Die am Bau Beteiligten brauchen dringend Klarheit und Sicherheit für die aktuelle und zukünftige Umsetzung Maßnahmen zur Betoninstandsetzung. 

Norm SIA 469 Erhaltung von Bauwerken

  • Als Brückening. Von Luzern (1 Mia Wiederbeschaffunswert) hielt ich mich immer an diese Norm. Für den Weterhalt erhielt ich auch bei meinem Vortrag in München viel Zstimmung.    Jörg Hartmann

Bedenken der Deutsche Bauchemie leider berechtigt

So notwendig und praxisgerecht das neue Regelwerk auch ist, die Bedenken dass das Regelwerk eben gegen europäisches Recht verstößt lassen sich nicht wegdiskutieren.
Der Gemeinsame Markt verlangt danach, dass harmonisierte Regeln dazu führen, dass Produkte eben in allen Mitgliedsstaaten eingesetzt werden können, vgl. Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Der Ausnahmefall, das Recht der Mitgliedstaaten, Anforderungen festzulegen, die nach ihrer Auffassung notwendig sind, um den Schutz der Gesundheit, der Umwelt und von Arbeitnehmern, die Bauprodukte verwenden, sicherzustellen darf daher nicht zum Regelfall werden. Eine nationale Richtlinie die dem entgegensteht stellt einen Verstoß gegen die Verpflichtungen des Mitgliedsstaates dar. Nicht anderes hat die Kommission im Notifizierungsverfahren aufgezeigt, nicht anderes hat der EuGH 2014 zum Ü-Zeichen entschieden.
Wohin das starrsinnige Festhalten an nationalen Sonderregelung führen kann haben die Kollegen Planer mit der HOAI-Entscheidung des EuGH vor nicht allzulanger Zeit erfahren müssen.
Gleiches steht auch dem technischen Regelwerk bevor. Ich stimme Herrn Kühne vollumfänglich zu, dass die am Bau Beteiligten dringend Klarheit und Sicherheit für die aktuelle und zukünftige Umsetzung von Maßnahmen zur Betoninstandsetzung brauchen. Das erfordert aber, von Regelungen Abstand zu nehmen, die offensichtlich gegen EU-Recht verstoßen. 

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