Neue Leistungserklärung für Bauprodukte ersetzt Normen

Neue Leistungserklärung für Bauprodukte ersetzt Normen
Foto: Roland Riethmüller

Die europaweite Harmonisierung der Bauprodukte verbietet in Deutschland zunehmend einschränkende baurechtliche Normen. Um dennoch die strengen deutsche Qualitätsrichtlinien sicherzustellen, haben sich die meisten Hersteller von Wandbaustoffen und Betonfertigteilen einer privatrechtlichen Leistungserklärung unterworfen. Dabei können Bauwerksanforderungen Bezug auf die Herstellererklärung nehmen und sie anschließend mit Hilfe von Anforderungsdokumenten zur rechtlichen Basis verwenden.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 2014 verlangt, dass die Mitgliedstaaten die von der EU erlassenen Vorschriften zur Harmonisierung von Bauprodukten bauordnungsrechtlich weder verschärfen noch erweitern dürfen. Mit dem EuGH-Urteil reduzieren sich die baurechtlichen Regelungsmöglichkeiten Deutschlands weitgehend auf die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Bauwerk. Dabei bleibt der Einfluss von Qualitätsnormen von Bauprodukten auf die Bauwerksqualität auf der Strecke.

Privatrechtliches Konzept soll staatliche Baunormen ersetzen

Den Tenor des EuGH-Urteils hält die Musterverwaltungsvorschrift “Technische Baubestimmungen” (Ausgabe 8/2017) fest, und auch die 16 Landesbauordnungen wurden bereits entsprechend geändert. Um sicher zu stellen, dass die bisher gültigen Anwendungs- und Bemessungsnormen für deutsche Bauprodukte auch weiterhin mit den Anforderungen an die Bauwerke harmonieren, gibt es jetzt ein privatrechtlich orientiertes Konzept des Verbände- und Institutionenverbundes „Herstellererklärung“. Dies umfasst auch detaillierte Anforderungsdokumente. Nach dem Konzept können die am Bau Beteiligten auch in Zukunft rechtswirksam sicherstellen, dass die Qualität in Deutschland gehandelter Bauprodukte auch weiterhin zu den restlichen Baunormen passen.

Leistungserklärung von Herstellern zur Verfügung gestellt

Ganz konkret können Planer, Bauherren und Verarbeiter in ihren Bauwerksanforderungen auf die jeweilige privatrechtliche Leistungserklärung der Hersteller Bezug nehmen, um sie zur rechtlichen Basis von Verträgen, Bestelldokumenten und Lieferunterlagen zur Bauausführung zu machen. Damit können bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bzw. der Beschaffung des Bauproduktes die Qualitätsmerkmale festgelegt werden, die zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen erforderlich sind. Solche Herstellererklärungen stellen die große Mehrheit der deutschen Hersteller von Wandbaustoffen und Betonfertigteilen zur Verfügung.

Zahlreiche Verbände und Institutionen waren an der Entwicklung der Anforderungsdokumente beteiligt

Erarbeitet hat das neue Konzept zur durchgehenden privatrechtlichen Absicherung der Qualität am Bau ein Verbund bestehend aus den Hersteller- und Bauverbänden Leichtbeton, dem „Lebensraum Ziegel“ im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie, dem Verband Deutsche Betonbauteile sowie der Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer. Darüber hinaus war der Bundesverband Deutscher Baustoff-Fachhandel beteiligt. „Zielsetzung war es, die Vorgaben des Bauordnungsrechtes bei der Verwendung europäisch harmonisierter Bauprodukte rechtssicher umzusetzen”, erklärt Dieter Heller vom Bundesverband Leichtbeton anlässlich der Baufachmesse BAU 2019 in München. “Zudem ist uns als Industrie wichtig, eine pragmatische Lösung zu bieten, die unseren hohen qualitativen Standard nach wie vor sicher abbildet.“ Markus Balkow, der stellvertretende Geschäftsführer der Bundesingenieurkammer, hob auch die Praktikabilität des Konzeptes hervor: „Das Konzept der Anforderungsdokumente stellt sicher, dass von der Planung bis zur Ausführung alle bauaufsichtlich notwendigen Beschreibungen, Nachweise und Bestätigungen von Bauprodukteherstellern und Bauunternehmen für den Bauherren und die Baubehörden vorliegen“.

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