Neue EU-Bauprodukten-Verordnung

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Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Der Verordnungswald innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union (EU) wird immer größer. Dies ist selbstverständlich daraus begründet, dass bestehende Vorgaben und Regelungen immer mehr auch der EU angepasst werden müssen, um sie allgemeingültig zu machen. Dabei handelt es sich nicht immer um gänzlich neue Regelungen, sondern oft auch um ein Bestehen der alten Vorgaben, die lediglich auf einen Geltungsbereich erweitert werden.

Zum 1. Juli 2013 ist eine neue EU-Bauprodukte-Verordnung in Kraft getreten, die viele Regularien der in Deutschland bereits bestehenden Bauprodukten-Richtlinie ablöst, jedoch nicht völlig neu regelt. Dass die aus dem Jahr 1988 stammende Bauprodukten-Richtlinie 89/106 bereits veraltet ist und nicht mehr unbedingt auf die EU anwendbar, versteht sich wohl von selbst. Die EU-Bauprodukten-Verordnung 305/2011 sorgt für eine Ergänzung der Leistungserklärung durch den Hersteller, bisherige Europäische Zulassungen bleiben nach wie vor erhalten.

Die EU-Bauprodukten-Verordnung 305/2011 gilt gegenüber der Bauprodukten-Richtlinie 89/106 weiterhin für Produkte, die dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden. Sowohl Werkzeuge wie auch Geräte, die auf Baustellen zum Einsatz kommen, gehören nach wie vor nicht dazu. Und auch hinsichtlich des CE-Kennzeichens gibt es Parallelen zur alten Verordnung. So ist die CE-Kennzeichnung immer noch nicht für alle Bauprodukte verpflichtend. Lediglich wenn Produkte komplett mit der EU-Norm im Einklang sind oder sie eine Europäische Technische Zulassung (ETA) aufweisen. Die Europäische Technische Zulassung wird zukünftig jedoch Europäische Technische Bewertung heißen. Die ETA ersetzt seit 1. Juli 2013 die bisher geltenden Zulassungen, ohne dabei die technischen Grundlagen zu berühren.

Bei Produkten, die keiner Norm unterliegen, gilt auch in Zukunft die freiwillige Beantragung einer ETA durch den Hersteller. Sobald er diese jedoch vornimmt, besteht auch die Pflicht zur CE-Kennzeichnung und der Erstellung einer Leistungserklärung.

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