Viele Kunden wissen nicht, dass Handwerkerrechnungen bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich geltend gemacht werden können. Die Handwerkskammer Lübeck weit darauf hin, dass es für Handwerksmeister durchaus ratsam ist, ihre potentiellen Kunden bereits vor Auftragserteilung darauf explizit hinzuweisen. Denn schließlich freut sich jeder, einen Steuerbonus nutzen zu können und so quasi die Kosten für den Auftrag zu senken.
Wer freut sich nicht, wenn er für Arbeiten am Haus oder der Wohnung, die unbedingt notwendig sind, auch noch steuerliche Vorteile nutzen kann? Für Handwerkerrechnungen ist ein solcher Steuerbonus nutzbar, der durch Unwissenheit nur noch viel zu selten in Anspruch genommen wird. Die Handwerkskammer Lübeck sieht aber gerade in diesem Steuerbonus einen entscheidenden Vorteil für die Handwerksbetriebe selbst. Es ist für Handwerksbetriebe daher durchaus ratsam, ihre Kunden schon bei Geschäftsanbahnung auf diesen Vorzug hinzuweisen. Letztlich sichern sie sich dadurch auch zusätzliche Aufträge.
Nun bleibt natürlich aber die Frage, auf was und in welcher Höhe man von diesem steuerlichen Vorteil profitieren kann. Im Allgemeinen lässt sich dies wie folgt beantworten. Private Haushalte können demnach 20 Prozent von maximal 6.000 Euro – also bis zu 1.200 Euro – von ihren Handwerkskosten steuerlich absetzen – und zwar jedes Jahr und pro Haushalt. Ein zusätzlicher Bonus kann außerdem für Handwerksleistungen, die im „eigenen Haushalt“ erbracht werden, beispielsweise Wohnungsreinigung, in Anspruch genommen werden. Dieser liegt bei bis zu 4.000 Euro – also 20 Prozent von maximal 20.000 Euro.
Steuerlich begünstigte Handwerksarbeiten sind im übrigen alle Tätigkeiten für Renovierung-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dazu zählen Arbeiten an Innen- und Außenfassaden, am Dach, der Fassade und an Garagen. Aber auch Reparaturen oder der Austausch von Fenstern, Türen und Bodenbelägen. Darüber hinaus sind das Streichen und Lackieren von Türen und Fenstern (innen wie außen), das Modernisieren des Badezimmers, Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, Schornsteinfegergebühren, das Modernisieren oder der Austausch einer Einbauküche und auch Reparaturen, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen in den Steuerbonus eingeschlossen.
So einfach die Inanspruchnahme des steuerlichen Vorteils am Ende ist, so unterliegt er selbstverständlich auch gewissen Voraussetzungen. Diese beinhalten natürlich zuerst einmal die Rechnung des Handwerkers über seine Leistung, wobei Materialkosten nicht in die steuerliche Begünstigung fallen. Nur die Arbeits- und Fahrtkosten einschließlich der Mehrwertsteuer sind anrechenbar. Auch wenn die Mehrwertsteuer anzubringen ist, so muss sie nicht separat auf der Rechnung ausgewiesen werden. Damit gelten auch Rechnungen von Kleinunternehmern jederzeit als steuerlich zu begünstigen. Wichtig zu wissen ist aber auch, dass der Anteil der Arbeitskosten unbedingt extra aufgeführt sein muss. Im Falle von Mischkalkulationen, z.B. bei Wartungsverträgen, reicht auch eine entsprechende Anlage, aus der die Kostenzusammensetzung hervorgeht.
Was ebenfalls unabdingbar ist, um die Handwerkerrechnung in der Steuererklärung anzugeben, ist die bargeldlose Zahlung. Das bedeutet demnach, dass in dem Moment der Barzahlung einer solchen Rechnung auch die steuerliche Begünstigung nicht mehr anbringbar ist. Des Weiteren muss die erfolgte bargeldlose Zahlung durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.
Sind all diese Voraussetzung erfüllt, müssen Rechnung und Zahlungsnachweis nur noch im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Der Steuerbonus wird dann zusammen mit der Einkommenssteuer verrechnet.
Handwerksbetriebe sollten das derzeitige Unwissen ihrer Kunden also durchaus zu ihrem Vorteil umkehren und darüber informieren. Letztlich profitieren alle Partizipierenden am Ende davon.