Mehr Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar

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Foto: Thomas Klauer / pixelio.de

Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen freut nicht nur den Auftraggeber, sondern auch den Auftragnehmer. Schließlich sitzt das Geld für bauliche Maßnahmen am Haus oder der Wohnung nicht mehr ganz so locker. Da kann der Steuerbonus schnell zu einem entscheidenden Kriterium für die Auftragsvergabe werden. Um so erfreulicher, dass der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil noch mehr Handwerkerleistungen als steuerlich absetzbar erklärt hat.

Wer bauliche Maßnahmen an seinem Haus oder seiner Wohnung ausführt, kann in der Regel dabei einen steuerlichen Bonus erwarten. Dabei war aber bisher restriktiv geregelt, dass lediglich Arbeiten zum Erhalt des Gebäudes steuerlich absetzbar waren. Dazu zählten demnach bis heute Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. Wer andere Handwerkerleistungen beauftragte, ging steuerlich leer aus.

Mit einem aktuellen Gerichtsurteil vom 13.07.2013 (AZ.VI R 61/10) des Bundesgerichtshofes ist nunmehr klar festgelegt, dass auch Handwerkerleistungen für Erweiterungen oder Umbauten an Gebäuden steuerlich absetzbar sind. Im Detail bedeutet dies, dass auch geringe Erweiterungen der Wohnfläche – beispielsweise der Ausbau eines Dachgeschosses – bei der Steuer angebracht werden können. Darüber hinaus sind zukünftig auch Umbauten, wie der Umbau einer Terrasse zum Wintergarten für den Steuerbonus zu berücksichtigen. Dies stellt für Wohngebäudeeigentümer eine echte Erleichterung dar.

Wichtig zu erwähnen ist in dem Zusammenhang des neuen Urteils aber auch, dass die bisher gültigen, grundsätzlichen Vorgaben immer noch verpflichtend sind. Im Klartext bedeutet das, dass nach wie vor maximal 1.200 Euro im Jahr als steuerlicher Vorteil absetzbar sind. Dies entspricht demnach immer noch 20 Prozent von jährlich 6.000 Euro Arbeitskosten für Handwerkerleistungen. Und auch das Einreichen der Handwerkerrechnung samt ausgezeichneter Mehrwertsteuer ist weiterhin obligatorisch, um den steuerlichen Bonus geltend machen zu können. Des Weiteren müssen dabei die ausgewiesenen Kosten der jeweiligen Arbeiten, wie auch die Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebes nachgewiesen werden können.

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