Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistung ist nicht nur ein Mittel gegen Schwarzarbeit, sondern animiert auch Kontrollen, die eher prophylaktisch sind. Konkret geht es um die Dichtheitsprüfung am Hauskanal. Diese war bisher nicht als Handwerkerleistung anerkannt und konnte demnach von den Immobilieneigentümern bisher auch nicht bei der Steuer angegeben werden. Doch das hat sich nun geändert und erfreut das Handwerk.
Die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen sind ziemlich strikt geregelt und lassen oft keinen wirklichen Spielraum zu. Dabei ist nicht nur festgelegt, welche Summe maximal steuerlich absetzbar ist, sondern auch, welche Leistungen überhaupt als Handwerkerleistungen zu bewerten sind. Auch wenn aktuell über eine Kürzung des sogenannten Handwerkerbonus nachgedacht wird, so können Kunden aktuell immer noch pro Jahr 20 Prozent von bis zu maximal 6.000 Euro an Handwerkerleistung bei der Einkommenssteuer geltend machen. Jedoch galten bisher diverse Leistungen, die im Rahmen notwendiger Inspektionen anfallen, nicht als Handwerkerleistung.
Im November 2014 hat der Bundesfinanzhof ein Urteil gesprochen, das am 28. Januar 2015 veröffentlicht wurde. Darin wird geregelt, dass zumindest die Kosten für Dichtheitsprüfungen eines Hauskanals oder anderer Abwasserleitungen nun durchaus als Handwerkerleistung zu beurteilen und damit steuerlich absetzbar sind. Vor allem die Baugewerblichen Verbände zeigen sich äußerst erfreut über dieses Urteil.
Die regelmäßige Kontrolle der Dichtheit von Abwasserleitungen ist wichtig. Jedoch ist sie aber auch staatlich empfohlen, damit mögliche Schädigungen des Grundwassers im Voraus vermieden werden. Dieses Argument ist auch maßgeblich für die Entscheidung des Bundesfinanzhofes, dass solche Kosten zukünftig als Handwerkerleistung eingestuft werden sollten. Letztlich sind sie eine präventive Maßnahme, die mit der Beseitigung eines Schadens durchaus vergleichbar und damit auch steuerlich geltend zu machen sind.

















