Umgang mit Asbest – was Bauunternehmen jetzt wissen müssen

Foto: BG Bau

Trotz aller Kritik aus der Bauwirtschaft ist die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Dabei sieht die Novelle wesentliche Änderungen und ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Arbeiten mit krebserregenden Stoffen vor. Ein Ampel-Modell bewertet Risiken und legt Schutzmaßnahmen fest. Besonders für Abbruch- und Sanierungsarbeiten ergeben sich dadurch neue Anforderungen und Chancen im Umgang mit Asbest. Denn Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen wie Putz, Spachtelmassen und Fliesenkleber mit geringen oder mittleren Risiken werden so legalisiert.

Die Gefahrstoffverordnung regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen, so auch Asbest. Trotz aller Proteste aus der Bauwirtschaft ist am 5. Dezember die Novelle dieser Verordnung in Kraft getreten. Denn besonders bei Arbeiten mit Asbest im Baubestand gibt es erhebliche Änderungen. Tätigkeiten mit dem gesundheitsgefährlichen Stoff sind in Deutschland seit dem Jahr 1993 verboten. Für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten gab es in der alten Gefahrstoffverordnung Ausnahmeregelungen. Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen waren bisher nicht geregelt. Dazu gehören Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber. Die neue Verordnung schafft nun Klarheit.

Neue Risikobewertung für den Umgang mit Asbest durch ein Ampel-Modell

Für Arbeiten mit krebserregenden Stoffen wurde ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept eingeführt. Das Konzept definiert drei Risikobereiche: hohes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m3), mittleres Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m3) und geringes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m3). Wegen der Farbgebung der Risikobereiche in Rot, Gelb und Grün wird von einem Ampel-Modell gesprochen. Die Unternehmen haben so die Möglichkeit, für Arbeiten mit krebserregenden Stoffen die entsprechenden Schutzmaßnahmen festzulegen. Je höher die Belastungen, umso anspruchsvollere Schutzmaßen müssen für die Beschäftigten getroffen werden. In der Praxis bedeutet das, dass Tätigkeiten in den Bereichen geringer und mittlerer Risiken legalisiert werden. Durch die neue Gefahrstoffverordnung ist es jetzt zulässig, mit erforderlichen Qualifikationen und Schutzmaßnahmen beispielsweise auch Schlitze in asbesthaltigen Putz für Elektroleitungen zu fräsen. Das war bisher nicht erlaubt. Liegt ein hohes Risiko vor, dann gelten entsprechend hohe Anforderungen. Diese Arbeiten dürfen nur von Fachbetrieben mit einer Zulassung ausgeführt werden. Gleichzeitig gibt es eine Stichtagsregelung. Bei allen Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, muss mit Asbestbelastung gerechnet werden.

Informationspflicht zur Gefahrstoffverordnung

Gleichzeitig wird eine Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers von Bauarbeiten eingeführt. Dieser ist verpflichtet, alle relevanten Informationen eines Gebäudes zur Verfügung zu stellen. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist das Baujahr zu berücksichtigen. Gibt es eine unklare Sachlage, dann ist das Bauunternehmen verpflichtet, das Gebäude zu erforschen. Neu ist die Sachkundeanforderung für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien, zum Beispiel für Arbeiten im Gleis-, Straßen- und Tunnelbau sowie in Steinbrüchen. Dafür gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Grundsätzlich dürfen Arbeiten mit Asbest laut der Gefahrstoffverordnung nur von Personen mit Grundkenntnissen ausgeführt werden. Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung bleibt weiterhin verboten. Das gilt auch für Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten.

Hinweis bei Verdacht auf Asbest im Gebäudebestand: Mit einem professionellen Labortest lässt sich schnell klären, ob verdächtige Materialien tatsächlich Asbest enthalten – hier finden Sie passende Asbest-Tests für Hausstaub und Baumaterialien. Asbest-Tests von IVARIO

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