Umsatzsteuergesetz verlangt schnelle Rechnungslegung

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Thorben Wengert / pixelio.de

Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) weist darauf hin, dass nicht nur Architekten spätestens sechs Monate nach offizieller Abnahme einer Leistung eine Rechnung stellen müssen. Laut Umsatzsteuergesetzt gilt das auch für Bauträger, Handwerker oder Bauunternehmer.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, besagt ein altes Sprichwort. Daher erinnert die ARGE Baurecht alle am Bau Beteiligten noch einmal, nicht zu lange mit der Rechnungslegung zu warten. Laut Paragraph 14 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der mit Grundstücken zu tun hat, verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach abgeschlossener Leistungserbringung eine Rechnung zu stellen. Wird dies versäumt, riskieren die Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro.

Das war vor der Überarbeitung des Umsatzsteuergesetzes 2004 anders. Weil es damals keine Fristen gab, haben viele die Rechnungen teilweise absichtlich herausgezögert, um beispielsweise die Einkommensteuerlast ins nächste Jahr zu schieben. Mittlerweile wartet der Fiskus aber nicht mehr so lange auf die ihm zustehenden 19 Prozent Mehrwertsteuer und verlangt eine Abrechnung innerhalb von sechs Monaten.

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