Urteil gegen Adressbuchschwindel

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Foto: Roland Riethmüller

Immer wieder haben Handwerkskammern und auch die Medien davor gewarnt, unseriösen Anbietern von Branchenverzeichnissen auf den Leim zu gehen. Nachdem leider immer noch zu viele Betriebe auf den Adressbuchschwindel solcher Anbieter hereingefallen sind, ist nun ein erster Erfolg zu vermelden. Es konnte nämlich endlich ein gerichtliches Urteil gegen dieses Geschäftsgebaren erzielt werden. Demnach ist das Versenden von Adressformularen nunmehr untersagt.

Eine der bekanntesten Namen im Adressbuchschwindel der letzten Jahre ist die GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft.mbH Düsseldorf. Das Unternehmen hat in den vergangenen zwei Jahren immer wieder Angebotsformulare an Betriebe gesandt, die dazu beitragen sollten, die Daten der jeweiligen Betriebe in einer Gewerbedatenbank  – die sogenannte „Gewerbeauskunftszentrale“ – aufzunehmen. Was in diesen Formularen dabei alles andere als klar formuliert war, waren die durch das Ausfüllen und Rücksenden der Formulare entstehenden Konsequenzen. Sobald ein Betrieb seine Daten entsprechend angepasst und diese dann zurückgeschickt hatte, entstand ein verpflichtender Vertrag inklusive monatlichen Kosten. Leider standen diese Details stets im Kleingedruckten und die betrogenen Betriebe wussten gar nichts von einem Vertragsabschluss bis ihnen letztlich die Rechnung zugestellt wurde.

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. hat sich deshalb dem Adressbuchschwindel nun angenommen und erfolgreich gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft.mbH Düsseldorf geklagt. Das Landgericht Düsseldorf hat das Verschicken solcher Formulare in Zukunft untersagt. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seinerseits das Urteil bestätigt und der Bundesgerichtshof die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Urteil ist damit nun rechtskräftig.

Die Handwerkskammern sind verständlicherweise sehr zufrieden mit diesem Urteil gegen den Adressbuchschwindel. Ulf Grünke, Pressesprecher der Handwerkskammer Schleswig-Holstein, sagt zu dem Urteil: „Das Gericht hat eindeutig klargestellt, dass mit der Versendung des Formularschreibens der Angebotscharakter verschleiert und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wurde.“ Nun bleibt nur zu hoffen, dass die GWE auch ihre Mahntätigkeit gegenüber den Betrieben einstellt, die ihnen trotz aller Warnungen auf den Leim gegangen sind, jedoch auf Anraten der Handwerkskammern nicht bezahlt haben.

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