Leider werden die Steuervorteile für den Einsatz alternativer Energien immer geringer und damit auch immer unattraktiver. Bei den Photovoltaik-Anlagen stellt sich erfreulicherweise jedoch noch ein anderes Bild dar. Hier können Inhaber solcher Anlagen noch immer Vorteile gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Selbstverständlich sind diese an die eine oder andere Bedingung geknüpft, dennoch lohnt es sich.
Wer eine Solaranlage betreibt, gilt damit automatisch als steuerlicher Unternehmer. Damit im Zusammenhang steht demnach die Aufstellung einer jährlichen Einnahme-Überschuss-Rechnung oder einer Bilanz gegenüber dem Finanzamt. Dennoch sind die Steuervorteile für den Einsatz einer Photovoltaik-Anlage durchaus lukrativ, informiert der Steuerberater-Verband Köln.
Bereits vor der Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage kommt man bereits in den Genuss steuerlicher Abzüge – dem Investitionsabzugsbetrag nach §7g Einkommenssteuergesetz. Bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten können dabei steuerreduzierend in Abzug gebracht werden. Besonders empfehlenswert ist dies immer dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen in dem Jahr des Abzuges besonders hoch sind. Innerhalb der nächsten drei Jahre nach dieser steuerlichen Begünstigung muss dann allerdings auch die Investition in die Anlage erfolgen. Geschieht dies nicht fristgemäß, wird der Steuervorteil durch das Finanzamt rückwirkend wieder aufgehoben, zuzüglich entstandener Zinsen.
Auch nach der Anschaffung gibt es noch weitere Sonderabschreibungen von bis zu 20 Prozent. Dabei ist es dem Steuerpflichtigen überlassen, wie er den Abzug auf das laufende und die nächsten vier Jahre verteilt. Für den Restwert erfolgt dann noch eine reguläre Abschreibung über 20 Jahre.
Nutzt man den Investitionsabzugsbetrag, so darf der geförderte Gegenstand nicht zu mehr als 10 Prozent privat genutzt werden. Nach einer neuen Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Az. S 2183b-42-St 226) ist jedoch ein Eigenverbrauch von mehr als 10 Prozent durchaus zulässig. Damit entfällt nun auch, dass der Strom nicht mehr überwiegend ins öffentliche Netz abgegeben werden muss.