Für Unternehmen, die ihr Hauptgewerbe durch Fernverkehr bestreiten, gilt Tachographenpflicht. In dieser Branche ist sie wichtig und unerlässlich, um gesetzliche Vorgaben – wie Ruhezeiten der Fahrer – kontrollieren zu können. Allerdings gilt dies auch für Handwerksbetriebe, die nicht im Fernverkehr fahren. Da Handwerksbetriebe seit Jahren unter den immense Kosten und Bürokratie leiden, freut sich das Baugewerbe über die geplante Lockerung dieser Tachographenpflicht.
Allgemein gilt seit vielen Jahren gemäß der EU-Fahrpersonalverordnung, dass Fahrzeuge ab 3,5 t einen digitalen Fahrtenschreiber brauchen, sobald diese weiter als 50 km vom eigentlichen Firmensitz entfernt genutzt werden. Damit soll ein gewisses Maß an Sicherheit gewährleistet werden, indem man beispielsweise die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer jederzeit überprüfen kann. Derzeit bleibt völlig unberücksichtigt, was die Gründe für solche Fahrten über 50 km sind und ob es sich um hauptberufliche Kraftfahrer handelt. Somit fallen momentan auch Handwerksbetriebe in diese Verordnung, die weder hauptberufliche Kraftfahrer beschäftigen, noch mobil sind, weil es ihre Bautätigkeit ist. Im Gegenteil, im Grunde dient die Mobilität lediglich dem Transport von Arbeitsmaterialien, Fahrten zwischen Baustellen o.ä.
Seit Jahren setzt sich das Baugewerbe dafür ein, dass das Handwerk in der Tachographenpflicht entlastet wird. Der am 31. Mai 2012 geschlossene Beschluss des EU-Transportausschusses wird daher als sehr positiv und zukunftsweisend betrachtet. Gemäß des Beschlusses soll die Pflicht über Lenk- und Ruhezeiten für Handwerksbetriebe maßgeblich gelockert werden. Es ist geplant, dass Fahrzeuge, die sich innerhalb eines Umkreises von 150 km vom Firmensitz entfernen, von der Pflicht zur Führung eines digitalen Fahrtenschreibers ausgeschlossen werden. Bedingung dabei ist, dass die Fahrtätigkeit nur der Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen bestimmt ist. Des Weiteren darf der Fahrer des Kraftfahrzeuges keine hauptberuflicher Kraftfahrer sein.
Ein weiterer Ausschluss ist hinsichtlich Baustellenfahrzeugen geplant. Fahrzeuge, die demnach nur zwischen Baustellen zur Zu- und Ablieferung von Baumaterialien unterwegs sind, sollen ebenfalls von der Pflicht befreit sein. Gleiches gilt dann auch für Fahrzeuge, die in Verbindung mit dem Straßenbau eingesetzt werden. Nicht, wie derzeit noch geregelt, nur für Fahrzeuge, die der Straßenunterhaltung dienen.
Nach dem Beschluss erwartet das Baugewerbe auch eine schnelle Umsetzung – am besten noch vor der Sommerpause – , damit das Handwerk kurzfristig von dieser Neuregelung profitieren kann.