Änderung des Mindestlohns 2017

Änderung des Mindestlohns 2017
Foto: Roland Riethmüller

Zum 01. Januar wurde die Lohnuntergrenze angehoben. Der Mindestlohn, der nun bundesweit ohne Einschränkungen gilt, beträgt seit diesem Jahr 8,84 Euro pro Stunde. Damit will die Bundesregierung das Existenzminimum von aktuell rund vier Millionen Angestellten aus dem Niedriglohnsektor sichern. Im Baugewerbe wurde indes bereits vor der ersten Einführung ein flächendeckender Mindestlohn gezahlt. Dennoch steht gerade die Baubranche bei diesem Thema ständig unter Beobachtung.

Leider fällt das Baugewerbe regelmäßig negativ auf, wenn es um die Löhne der Arbeiter geht. Der Bayerische Rundfunk spricht in seinem Bericht von der Ausbeutung der Mitarbeiter. Woran liegt das, wenn es doch den flächendeckenden Mindestlohn gibt?

  • Viele Unternehmen sind gezwungen, unrealistische Kostenkalkulationen bei Ausschreibungen vorzulegen, um gegen billigere, ausländische Firmen bestehen zu können. Um dann die Beauftragungen mit dem Budget durchführen zu können, müssen sie nicht selten auf Subunternehmen im Balkan, in Bulgarien, Polen oder Rumänien zurückgreifen.

Vor der Einführung des Mindestlohns bestand das Problem, dass Arbeiter aus dem Ostblock viel billiger waren als deutsche Arbeitnehmer. Demnach konnten sie kostengünstiger produzieren, wodurch die Auftraggeber teilweise Millionenbeträge einsparten. Dieser Mangel an Wettbewerb sollte ebenfalls mit der Lohnuntergrenze verhindert werden. Doch wie?

  • Der Mindestlohn gilt ebenfalls für Angestellte aus dem Ausland, solange sie in Deutschland ihrer Beschäftigung nachgehen.

Dies soll durch das sogenannte A1-Formular des Arbeitnehmerentsendegesetzes geregelt werden. Dieses besagt, dass ausländische Unternehmen Steuern sowie Sozialabgaben an die Bundesregierung abführen müssen. Nichtsdestotrotz wurde im Baugewerbe bereits Ende der 90er ein in regelmäßigen Abständen erhöhter Mindestlohn beschlossen. Dieser beträgt aktuell bei Hilfs- sowie bei Facharbeitern (Werker und Maschinenwerker) 11,30 Euro pro Stunde. Selbst wenn die osteuropäischen Arbeitskräfte „nur“ zum Mindestlohn beschäftigt werden, gehen Experten nicht davon aus, dass Gewinneinbrüche zu befürchten sind. Solange die schwarzen Schafe der Baubranche weiter unter Beobachtung bleiben.

Bedenken auf Seiten der UnternehmenDer Mindestlohn hat bei seiner Einführung für viel Furore gesorgt. Während Arbeitnehmer aufatmeten, weil endlich eine einheitliche Bezahlung gewährleistet werden sollte und Politiker die Lohnuntergrenze noch immer als zu niedrig ansahen, hatten besonders kleine und mittelständische Betriebe Bedenken. Sie befürchteten, dass sie die neuen Löhne nicht zahlen könnten, ohne vorher Mitarbeiter zu entlassen. Diese Sorge hat sich allerdings nicht bewahrheitet.

Ein zentrales Thema war außerdem die Wettbewerbsfähigkeit. Gerade im Baugewerbe ist der Wettbewerb groß, die Preise müssen niedrig sein, um auf dem Markt bestehen zu können. Durch den Mindestlohn sahen sich viele Betriebe der Gefahr ausgesetzt, gegen ausländische Firmen zu verlieren. Bisher wurden keinerlei Bestätigungen dieser Ängste erkennbar.

Angemerkt wurde ebenfalls, dass sich außerdem sowohl der bürokratische als auch der buchhalterische Aufwand erhöht. Da die meisten Unternehmen jedoch ein Programm für ihre Lohnabrechnung benutzen, lässt sich der Aufwand in der Regel auf ein Minimum begrenzen. Mit einer solchen Software wird der Lohn jeweils neu berechnet und die Ergebnisse in das Programm eingepflegt.

Welche Arbeitnehmer profitieren vom Mindestlohn?

Prinzipiell alle Arbeitnehmer, die vorher weniger als 8,84 Euro bzw. 8,50 Euro erhalten haben. Dazu zählen unter anderem Teilzeitarbeitende oder Minijobber. Zwar gilt der Mindestlohn seit diesem Jahr ohne Einschränkungen, dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Regelung:

  1. Auszubildende unter 18 Jahren
  2. Praktikanten (deren Praktikum a) weniger als drei Monate dauert oder b) im Rahmen ihrer Ausbildung durchgeführt werden)
  3. Langzeitarbeitslose

Für Tarifverträge gelten ebenfalls andere Richtlinien. Wurde die Lohnuntergrenze von 8,84 Euro bereits bis Ende 2016 erreicht, bleibt der Tarifvertrag weiterhin gültig. Für alle anderen Verträge galten ab dem 01. Januar die 8,84 Euro pro Stunde. Dennoch gibt es noch immer Angestellte, die für 8,50 Euro die Stunde arbeiten – trotz oder gerade wegen eines Tarifvertrags. Denn erst ab dem 01. Januar 2018 wird es keine Ausnahme beim bundesweiten Mindestlohn mehr geben.

Weitere Informationen:
Ratgeber zum Mindestlohn

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