Drohnen auf der Baustelle: So effektiv können sie eingesetzt werden

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Foto: Jörg Brinckheger / pixelio.de

Für die einen haben Drohnen etwas Bedrohliches. Sie kreisen – gesteuert wie von Geisterhand – hoch über einem und lichten dabei alles ab, was sich unter ihnen aufhält. Für andere ist es lediglich der Spaß, den Drohnen bringen, wenn sie durch das eine oder andere Flugmanöver Bilder und Videos aufzeichnen, die vom Boden aus nie hätten angefertigt werden können. Das Thema dieses Beitrags sollte hingegen Unternehmer im Bauhandwerk aufhorchen lassen, denn: Drohnen lassen sich auch auf der Baustelle besonders effektiv einsetzen.

Wer mit dem Gedanken spielt, eine Drohne als neuen Vorarbeiter auf der Baustelle einzusetzen, der verfolgt sicherlich den falschen Ansatz. Allerdings ist es nicht verkehrt, sich einmal ein Best-Practice-Beispiel anzusehen, bei dem Drohnen auf Baustellen eingesetzt werden.

Best-Practice-Einsatz der Baustellen-Drohnen

In Sacramento im US-amerikanischen Bundesstaat Kalifornien sollte ein neues Basketballstadion entstehen. Um Verzögerungen am Bau rechtzeitig erkennen zu können, ist dort während der Bauzeit einmal täglich eine Drohne über die Baustelle gekreist. Sie hat den aktuellen Stand der Baumaßnahmen dokumentiert und anschließend die Möglichkeit offeriert, den Baufortschritt von nur einem Tag detailliert nachzuvollziehen.

Dieses Beispiel zeigt direkt die Vorteile einer Dokumentation via Drohne auf:

  • Die Drohne ist flexibel und spontan einsatzbereit.
  • Die Drohne hat die Dokumentation schneller durchgeführt, als ein Kran anrücken kann.
  • Die Flugroute kann individuell festgelegt werden.
  • Der Einsatz ist wirtschaftlich betrachtet äußerst effizient.

Bei all den Vorteilen, die auf den ersten Blick wahrlich verlockend klingen, ist ein Blick in die Details durchaus ratsam. Die Auflösung der Kamera, die Zoom-Möglichkeiten, der Erfassungswinkel und die Lichtverhältnisse entscheiden häufig darüber, ob der Drohnenflug über die Baustelle rechtlich in Ordnung ist. Der Vergleich der Modelle gibt eine umfassende Übersicht. Rechtlich gefasst ist das Thema im Videoüberwachungsverbesserungsgesetz, das seit Mai 2017 in Kraft ist und das Bundesdatenschutzgesetz, das ab Mai 2018 greifen soll. Alle rechtlichen Details und Infos für Datenschutzbeauftragte sind in diesem Fachbeitrag zusammengefasst. Obgleich jeder einzelne Fall einer Abwägung bedarf, kann die Dokumentation des groß angelegten Baufortschritts durchaus möglich sein – wenn keine personen- und arbeitsrelevanten Details zu sehen sind. Das Ergebnis des Baus darf die Drohne folglich einfangen. Den Weg dorthin (in Form von speziellen Arbeitsschritten und Prozessen) darf sie nicht dokumentieren. Idealerweise sind keine Personen erkennbar. Wenn doch, verfängt sich der Bauunternehmer schnell in die Thematik der Überwachung der Pausenzeiten und der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.

Die rechtliche Seite in der Praxis. So darf die Drohne fliegen

Immer dann, wenn es um den Flug einer Drohne geht, ist ein Blick in die Gesetzeslage ratsam. Grundsätzlich gelten für den Flug einer Drohne diese Richtlinien:

  • Gewicht der Drohne. Über 250 Gramm Eigengewicht muss die Drohne gekennzeichnet sein. Der Aufkleber muss den Eigentümer ausweisen. Experten empfehlen fest angebrachte Aluminium-Plaketten. Über zwei Kilogramm Eigengewicht muss derjenige, der die Drohne steuert, einen Kenntnisnachweis mitführen. Ist die Drohne noch schwerer (über fünf Kilogramm), braucht der Eigentümer eine Aufstiegserlaubnis. Die Drohne darf nicht mehr als 25 Kilogramm wiegen.
  • Flugroute der Drohne. Die Flugroute muss grundsätzlich mit Bedacht gewählt werden. Die maximale Flughöhe liegt bei 100 Metern. Das Gerät muss ständig in Sichtweite sein. Eine Drohne muss bemannten Flugobjekten ausnahmslos ausweichen. Über Krankenhäusern, Versammlungen, Einsatzorten, juristischen Einrichtungen und Naturschutzgebieten ist das Fliegen einer Drohne nicht erlaubt. In Flugplatz-/Flughafen-Nähe und nahe Fernstraßen, Wasserwegen und Bahnanlagen ist das Fliegen einer Drohne ebenfalls untersagt.

Verbraucherschützer empfehlen eine Haftpflichtversicherung, die die Folgen von Personen- und Sachschäden abdeckt: „Für sämtliche Flugobjekte, die unter freiem Himmel betrieben werden, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung absolut Pflicht. Wenn durch eine Freizeit-Drohne eine Stromleitung beschädigt oder ein Mensch verletzt wird, springt die oftmals vorhandene private Haftpflichtversicherung jedoch oft nicht ein. (…) Hobby-Piloten sollten deshalb am besten vor Inbetriebnahme des neuen Spielzeugs mit ihrer Versicherung klären und sich schriftlich bestätigen lassen, inwieweit die bisherige Haftpflichtpolice für Schäden aufkommt. Greift der Standardschutz nicht, muss eine zusätzliche Versicherung her. Ein solcher Schutz kann in die private Haftpflichtversicherung integriert oder als Zusatzpolice abgeschlossen werden.“

Wer sich als Bauunternehmer dafür entscheidet, eine Drohne gewerblich einzusetzen, der muss den Einsatz mit der gewerblichen Haftpflichtversicherung abklären. Entweder es gibt zum bestehenden Versicherungsschutz eine ergänzende Klausel oder es muss eine extra Versicherungspolice aufgesetzt werden.

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