Wie die meisten Dinge in Deutschland, sind auch Kauf- und Werkverträge nach festen Voraussetzungen gesetzlich geregelt. Dass es dabei nicht immer gleichberechtigt zugeht, ist leider zu erwarten. Die Abwicklung im Rahmen des Gewährleistungsrechts stößt dem Handwerk dabei besonders negativ auf und fordert daher eine klare Änderung vom Gesetzgeber.
Sowohl beim Abschluss eines Kaufvertrages, wie auch beim Werkvertrag, greift das Gewährleistungsrecht. Dieses ist jedoch nicht identisch, was es gerade für Handwerksbetriebe sehr schwierig macht. Im Klartext bedeutet dies, dass der Handwerksbetrieb für die Ausführung seines Auftrages Materialien bezieht. Bei dem hier entstehenden Kaufvertrag zwischen Händler und Handwerksbetrieb greift eine Gewährleistung. Diese wiederum ist jedoch nicht ausgeweitet auf den späteren Werkvertrag zwischen Handwerksbetrieb und Kunden. Sollte es also nach dem Einbau der Materialien vom Handwerksbetrieb beim Kunden zu einem Mangel am Material kommen, haftet der Handwerksbetrieb dafür allein. Dies hat zur Folge, dass er auf den Kosten für den Ausbau des mangelhaften Materials und dem späteren Wiedereinbau der getauschten Materialien sitzen bleibt.
Im Rahmen des geschlossenen Werkvertrages ist dies ein üblich geltendes Haftungsrecht. Dennoch ist es gegenüber dem Handwerksbetrieb nicht gerecht, dass das Gewährleistungsrecht dann nicht greift und er im Grunde für einen Mangel haftet, den er nicht verursacht hat. Trotzdem muss der Händler, auf Basis des Kaufvertrages, nur für den Ersatz des mangelhaften Materials aufkommen.
Die Handwerkskammer Magdeburg und die Kreishandwerkerschaften im Kammerbezirk fordern die Politik daher auf, dass es im Gewährleitungsrecht eine dringend notwendige Anpassung geben sollte. Diese setzt voraus, dass der Kauf- und Werkvertrag gleichwertig behandelt werden sollten. Die Kosten, die den Handwerksbetrieben entstehen, stehen in keinerlei Relation und sind absolut ungerechtfertigt.
Auch sind die Handwerkskammer Magdeburg und die Kreishandwerkerschaften der Meinung, dass diese Anpassung im Gewährleistungsrecht problemlos im Rahmen der Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie möglich wäre. Diese solle nämlich bis Ende 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.