Wenn sich die Beteiligten wegen einer Baumaßnahme streiten, dann wird der Weg zu einem staatlichen Gericht erst nach der Fertigstellung eingeschlagen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sich viele Streitpunkte angehäuft. Die neue Streitlösungsverordnung gibt den Parteien jedoch die Möglichkeit, noch vor der Fertigstellung eine Streitlösung zu finden, um schnell eine Streitbeilegung herbeizuführen.
Wenn es auf einer Baustelle Streitigkeiten wegen einer Baumaßnahme gibt, dann kann ein staatliches Gericht erst nach Beendigung der Baumaßnahme eingeschaltet werden. Viele Verantwortliche sind dann jedoch bereits mit anderen Aufgaben betraut oder manchmal sogar für die ursprünglichen Vertragspartner nicht mehr tätig. Eine gerichtliche Aufarbeitung einer Streitsache ist daher mit erheblichen Kosten verbunden. Die Streitlösungsordnung für das Bauwesen SL Bau will dieses verhindern. Bereits schon während der Planungs- und Bauphase soll ein Streit schnell beendet werden. Das hilft, eine Eskalationsspirale zu vermeiden. Auf diese Weise können die Streitigkeiten schnell und kostengünstig beendet werden. Verantwortlich dafür sind kompetente Streitlöser aus den Bereichen Recht und Technik.
Die Streitlösungsverfahren der SL Bau
Zu den Streitlösungsverfahren gehört die Mediation, die Schlichtung, die Adjudikation, das Schiedsgericht und das Schiedsgutachtenverfahren. Die Maßnahmen können einzeln, aber auch ergänzend angewendet werden.
Die Mediation soll Konflikte am Bau verhindern. Dabei soll ein Mediator die Parteien bei der Streitbeilegung unterstützt werden.
Die Schlichtung will Lösungen zu den Streitfragen zusammen mit einem neutralen Schichter finden. Der Schlichterspruch bedarf allerdings der Akzeptanz beider Parteien.
Durch die Adjudikation können rasche Entscheidung über Streitigkeiten getroffen werden. Diese Entscheidungen sind bindend, können aber später durch ein staatliches Gericht oder durch ein Schiedsgericht überprüft werden.
Unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheidet ein Schiedsgericht über die Streitigkeiten. Die Einbeziehung Dritter ist möglich.
Das Schiedsgutachtenverfahren bietet den Parteien die Möglichkeit, technische und rechtliche Fragen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu beurteilen. Für den Fall eines zu einem späteren Zeitpunkt stattfindenden Gerichtsverfahrens können bestimmte Feststellung getroffen werden.
Trotz Streitigkeiten kann weiter gebaut werden
Diese Ordnung zur Streitbeilegung bietet allen Parteien die Möglichkeit, trotz Uneinigkeit die Bauarbeiten im laufenden Bauprozess weiter fortzusetzen. In der Zwischenzeit versucht der Streitlöser, eine entsprechende Streitlösung zu finden. Wichtig ist jedoch, dass bereits beim Abschluss eines Bauvertrages beziehungsweise eines Planungsvertrages eine außergerichtliche Streitbeilegung vereinbart wurde. Ein entsprechender Streitlöser sollte deshalb rechtzeitig ernannt werden. Die Deutsche Gesellschaft für Baurecht (DGfB) und der Deutsche Beton- und Bautechnik-Verein (DBV) haben eine gemeinsame Aufnahmekommission, die eine Liste zur Streitlösung herausgegeben hat. Das Ziel besteht darin, eine Auswahl von renommierten Streitlösern für die Praxis bereitzustellen. Der Streitlöser muss die fachlichen Voraussetzungen nachweisen. Dazu gehört auch ein Besuch der Online-Fortbildungsveranstaltung „Streitlösung ohne Gericht – Die SL Bau hilft!“.
Die Streitigkeiten am Bau…
Die Streitigkeiten am Bau entstehen doch durch mangelhafte oder nicht ausgeführte Leistungen, die der Bauherr im Nachhinein erstreiten muss. Zwar ist der Handwerker verpflichtet seinen Mangel zu beheben, jedoch ist er daran seltenst interessiert. Also verläuft die Sache im Sand und der Bauherr muss noch einmal viel Geld in die Hand nehmen um die Mängel von einer anderen Firma beheben zu lassen bzw. das Geld sich zu erstreiten. An welcher Stelle brauche ich nun einen Streitschlichter? Vielleicht wäre es ja angebrachter eine Möglichkeit zu schaffen, den Handwerker für seinen Pfusch gerade stehen zu lassen. Andere sinnvolle Lösung könnte sein Gutachten vor Gericht auch anzuerkennen, da ein Gutachter ja generell unabhängig sein sollte.
Ziemlich einseitige…
Ziemlich einseitige Sichtweise.
Einkalkuliertes Risiko ……
Als Bauleiter mache ich seit Jahren die Erfahrung, dass Mängel und die Rüge des Bauleiters bzw. des Bauherren, ein einkalkuliertes Risiko sind. Gewerke die mit Nachunternehmen einher gehen, müssen meiner Ansicht nach eben mit diesem Risokomanagement leben, ebenso wie mit dem inzwischen sehr fein entwickeltem Nachtragsmanagement.
Sobald Differenzen auftauchen, hemmt das u. U. die ganze Baumaßnahme.
Das führt zu z. T. erheblichen Bauverzögerungen und letztlich auch zu nicht klar fassbaren Schäden für den Investor bzw. Bauherren.
Ich kenne Klagen von Unternehmen, die trotz erheblicher Mängel und unvermeidbarer nachfolgender Kündigung noch Klage erheben. Warum ? Ich mutmaße mal ! Weil die Gerichte eher eine einvernehmliche Einigung anstreben und das wegen des sehr hohen Aufklärungsaufwandes sicher auch müssen / wollen.
Kommt der Unternehmer mit seiner Klage zu einer Einigung, hat er vielleicht nichts verdient, aber auch keinen Schaden erlitten. Wo anders kannn das besser für diese Unternehmen ausgehen, die dann vielleicht mit Schimpf und Schande davon kommen, abe ihr Geld im Säckchen haben……………
Wegen des kalkulierten Risikos, was im Vorfeld weder für den Bauherren noch für den Architekten erkennbar ist, wird eine solche Lösung wie sie hier präsentiert wird, wohl kaum Linderung verschaffen.
Die Streitigkeiten am Bau…
Die Streitigkeiten am Bau entstehen doch durch mangelhafte oder nicht ausgeführte Leistungen, die der Bauherr im Nachhinein erstreiten muss. Zwar ist der Handwerker verpflichtet seinen Mangel zu beheben, jedoch ist er daran seltenst interessiert. Also verläuft die Sache im Sand und der Bauherr muss noch einmal viel Geld in die Hand nehmen um die Mängel von einer anderen Firma beheben zu lassen bzw. das Geld sich zu erstreiten. An welcher Stelle brauche ich nun einen Streitschlichter? Vielleicht wäre es ja angebrachter eine Möglichkeit zu schaffen, den Handwerker für seinen Pfusch gerade stehen zu lassen. Andere sinnvolle Lösung könnte sein Gutachten vor Gericht auch anzuerkennen, da ein Gutachter ja generell unabhängig sein sollte.
Ziemlich einseitige…
Ziemlich einseitige Sichtweise.
Einkalkuliertes Risiko ……
Als Bauleiter mache ich seit Jahren die Erfahrung, dass Mängel und die Rüge des Bauleiters bzw. des Bauherren, ein einkalkuliertes Risiko sind. Gewerke die mit Nachunternehmen einher gehen, müssen meiner Ansicht nach eben mit diesem Risokomanagement leben, ebenso wie mit dem inzwischen sehr fein entwickeltem Nachtragsmanagement.
Sobald Differenzen auftauchen, hemmt das u. U. die ganze Baumaßnahme.
Das führt zu z. T. erheblichen Bauverzögerungen und letztlich auch zu nicht klar fassbaren Schäden für den Investor bzw. Bauherren.
Ich kenne Klagen von Unternehmen, die trotz erheblicher Mängel und unvermeidbarer nachfolgender Kündigung noch Klage erheben. Warum ? Ich mutmaße mal ! Weil die Gerichte eher eine einvernehmliche Einigung anstreben und das wegen des sehr hohen Aufklärungsaufwandes sicher auch müssen / wollen.
Kommt der Unternehmer mit seiner Klage zu einer Einigung, hat er vielleicht nichts verdient, aber auch keinen Schaden erlitten. Wo anders kannn das besser für diese Unternehmen ausgehen, die dann vielleicht mit Schimpf und Schande davon kommen, abe ihr Geld im Säckchen haben……………
Wegen des kalkulierten Risikos, was im Vorfeld weder für den Bauherren noch für den Architekten erkennbar ist, wird eine solche Lösung wie sie hier präsentiert wird, wohl kaum Linderung verschaffen.
Die Streitigkeiten am Bau…
Die Streitigkeiten am Bau entstehen doch durch mangelhafte oder nicht ausgeführte Leistungen, die der Bauherr im Nachhinein erstreiten muss. Zwar ist der Handwerker verpflichtet seinen Mangel zu beheben, jedoch ist er daran seltenst interessiert. Also verläuft die Sache im Sand und der Bauherr muss noch einmal viel Geld in die Hand nehmen um die Mängel von einer anderen Firma beheben zu lassen bzw. das Geld sich zu erstreiten. An welcher Stelle brauche ich nun einen Streitschlichter? Vielleicht wäre es ja angebrachter eine Möglichkeit zu schaffen, den Handwerker für seinen Pfusch gerade stehen zu lassen. Andere sinnvolle Lösung könnte sein Gutachten vor Gericht auch anzuerkennen, da ein Gutachter ja generell unabhängig sein sollte.
Ziemlich einseitige…
Ziemlich einseitige Sichtweise.
Einkalkuliertes Risiko ……
Als Bauleiter mache ich seit Jahren die Erfahrung, dass Mängel und die Rüge des Bauleiters bzw. des Bauherren, ein einkalkuliertes Risiko sind. Gewerke die mit Nachunternehmen einher gehen, müssen meiner Ansicht nach eben mit diesem Risokomanagement leben, ebenso wie mit dem inzwischen sehr fein entwickeltem Nachtragsmanagement.
Sobald Differenzen auftauchen, hemmt das u. U. die ganze Baumaßnahme.
Das führt zu z. T. erheblichen Bauverzögerungen und letztlich auch zu nicht klar fassbaren Schäden für den Investor bzw. Bauherren.
Ich kenne Klagen von Unternehmen, die trotz erheblicher Mängel und unvermeidbarer nachfolgender Kündigung noch Klage erheben. Warum ? Ich mutmaße mal ! Weil die Gerichte eher eine einvernehmliche Einigung anstreben und das wegen des sehr hohen Aufklärungsaufwandes sicher auch müssen / wollen.
Kommt der Unternehmer mit seiner Klage zu einer Einigung, hat er vielleicht nichts verdient, aber auch keinen Schaden erlitten. Wo anders kannn das besser für diese Unternehmen ausgehen, die dann vielleicht mit Schimpf und Schande davon kommen, abe ihr Geld im Säckchen haben……………
Wegen des kalkulierten Risikos, was im Vorfeld weder für den Bauherren noch für den Architekten erkennbar ist, wird eine solche Lösung wie sie hier präsentiert wird, wohl kaum Linderung verschaffen.