Tarifvertrag Mindestlohn am Bau allgemeinverbindlich

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Foto: Bernd Sterzl / pixelio.de

Fachgerechte Arbeit sollte stets angemessen entlohnt werden. So zumindest ist die Theorie. In der Praxis zeigt sich leider immer wieder, dass viele Löhne zu niedrig sind oder aber auch die Schwarzarbeit immer dominanter wird. In der Bauwirtschaft soll dies mit dem Tarifvertrag für Mindestlöhne geregelt werden. Dieser wurde zum 1. Januar 2014 allgemeinverbindlich erklärt.

Mit dem Jahreswechsel trat ein neuer, allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne (Tarifvertrag Mindestlohn) in Kraft. Der Tarifvertrag Mindestlohn gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben, die Bautarifverträgen unterliegen. Seit dem 1. Januar 2014 gibt es jedoch eine Gruppe von Beschäftigten, die dem Tarifvertrag Mindestlohn zukünftig nicht mehr unterliegen.

In der Vergangenheit galt der Tarifvertrag Mindestlohn auch für jugendliche Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus nicht über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen. Seit dem 1. Januar 2014 gibt es hier nun jedoch eine wesentliche Änderung. Das Alter der Jugendlichen hat dabei keinerlei  Relevanz mehr für die Beurteilung zur Zugehörigkeit des Tarifvertrag Mindestlohn.

Mit dem neuen, als allgemeinverbindlichen erklärten Tarifvertrag Mindestlohn werden nur noch Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs nicht mehr vom Tarifvertrag Mindestlohn der Bauwirtschaft erfasst. Des Weiteren haben auch diejenigen keinen Anspruch auf den neuen Tarifvertrag Mindestlohn, die während 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden.

Außerdem fällt die Beförderungsleistung nicht mehr unter den jetzt gültigen Tarifvertrag Mindestlohn der Baubranche. Hierbei bezieht man sich auf die Hin- und Rückfahrt zur Baustelle oder dem Arbeitsplatz außerhalb der normalen Arbeitszeiten mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug. Wer solche Wege zu erbringen hat, muss die finanzielle Vergütung derer entsprechend separat vertraglich regeln.

Jedem Betrieb, wie auch Arbeitnehmer sollte bewusst sein, dass der Mindestlohn – wie der Name schon sagt – ein absolutes Minimum ist, welches dem Arbeitnehmer zusteht. Es darf in keinem Fall dazu kommen, dass diese Grenze unterschritten wird. Dies gilt selbstverständlich auch bei der Inanspruchnahme einer  Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge. Wer diese bei seinem Arbeitgeber bezieht, darf auch nach Abzug selbiger nicht unter die Mindestlohngrenze fallen.

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