Mindestlohn im Baugewerbe wird allgemeinverbindlich

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Foto: Roland Riethmüller

Das Baugewerbe muss immer noch mit dem schlechten Image kämpfen, dass Schwarzarbeit und verzerrter Wettbewerb vorherrsche. Leider ist dem in einigen Bereichen tatsächlich so, doch stört sich das Baugewerbe selbst auch daran. Immerhin ziehen dadurch die fair arbeitenden Betriebe allzu oft den Kürzeren. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom Mindestlohn im Baugewerbe ist dadurch ein ganz wichtiges Zeichen und wird von der Baubranche begrüßt.

Am 18. September 2013 wurde vom Bundeskabinett entschieden, den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe für allgemeinverbindlich zu erklären. Dieser wurde bereits am 3. Mai 2013 formuliert und tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft. Damit können sich gut 750.000 Beschäftigte am Bau sicher sein, dass im europaweiten Wettbewerb für sie faire Arbeitsbedingungen herrschen.

Zurzeit ist der Mindestlohn-Tarifvertrag für das Baugewerbe vom 28. April 2011 gültig, der jedoch zum 31. Dezember 2013 ausläuft. Per 1. Januar 2014 wird er dann durch den neuen Mindestlohn-Tarifvertrag abgelöst, der vier Jahre Gültigkeit hat und am 31. Dezember 2017 endet. Gemäß den neuen Bedingungen erhalten dann Beschäftigte in den alten Bundesländern 11,10 Euro (Mindestlohn 1) bzw. 13,95 Euro (Mindestlohn 2). In den neuen Bundesländern, in denen nur die Lohngruppe 1 allgemeinverbindlich ist,  liegt der Mindestlohn dann bei 10,50 Euro. Zum 1. Januar 2017 wird es dann im Baugewerbe einen bundesweit einheitlichen Mindestlohn von 11,30 Euro (Mindestlohn 1) geben.

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