Die neue Gefahrstoffverordnung verschärft seit Ende letzten Jahres erheblich die Regeln für Arbeiten mit Asbest. Im Bestand tätige Bau- und Handwerksbetriebe stehen vor neuen Genehmigungspflichten, erweiterten Nachweisen und strengeren Sachkundeanforderungen. Wer Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ausführt, muss Prozesse anpassen, um Verzögerungen, Bußgelder und Haftungsrisiken zu vermeiden. Damit wird insgesamt der Arbeitsschutz zwar verbessert, doch gleichzeitig die Betriebe auch vor neue Herausforderungen gestellt.
Seit dem 19. Dezember 2025 gelten deutlich verschärfte Vorgaben für Arbeiten mit Asbest. Die novellierte Gefahrstoffverordnung bringt neue Pflichten für Bau- und Handwerksbetriebe mit sich, die im Bestand arbeiten. Insbesondere Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen geraten stärker in den Fokus der Behörden. Ziel der Änderungen ist die vollständige Umsetzung der europäischen Asbestrichtlinie und ein höheres Schutzniveau für Beschäftigte. Für die Bauwirtschaft bedeuten die neuen Regeln aber auch einen spürbaren organisatorischen und administrativen Mehraufwand. Gleichzeitig steigt die Relevanz des Themas Asbest weiter an, da ein großer Teil des Gebäudebestands vor dem Asbestverbot errichtet wurde. Betriebe müssen ihre internen Abläufe überprüfen und anpassen, um Verzögerungen auf Baustellen und rechtliche Risiken zu vermeiden.
Genehmigungspflicht bei Arbeiten mit Asbest
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten. Künftig ist eine behördliche Genehmigung nicht mehr nur bei Tätigkeiten mit hoher Asbestfaserbelastung erforderlich, sondern auch im niedrigen und mittleren Risikobereich. Damit rücken zahlreiche Arbeiten, die bislang lediglich anzeigepflichtig waren, in ein formales Genehmigungsverfahren. Die Genehmigung wird im Rahmen einer unternehmensbezogenen Anzeige beantragt und gilt für sechs Jahre. Erfolgt innerhalb von vier Wochen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, gilt der Antrag als genehmigt. Für Unternehmen bedeutet das eine neue Planungsvorgabe, die frühzeitig in Projektabläufe integriert werden muss.
Neue Gefahrstoffverordnung mit strengeren Anzeige- und Nachweispflichten
Parallel zur Genehmigungspflicht steigen die Anforderungen an die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest. Unternehmen müssen künftig detaillierter darlegen, welches Personal eingesetzt wird. Dazu gehört die namentliche Benennung der Beschäftigten ebenso wie der Nachweis über deren fachliche Qualifikation und arbeitsmedizinische Vorsorge. Ziel dieser Regelungen ist eine Sicherstellung, dass Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien ausschließlich durch entsprechend geschultes und gesundheitlich geeignetes Personal erfolgen. Für Bau- und Handwerksbetriebe erhöht sich damit der Dokumentationsaufwand erheblich.
Sachkunde bleibt zwingende Voraussetzung
Keine Erleichterung gibt es bei der Sachkunde für aufsichtführende Personen. Eine diskutierte Übergangsfrist wurde nicht umgesetzt. Damit bleibt es dabei, dass bei Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 ein Sachkundenachweis nach TRGS 519 erforderlich ist. Gerade für kleinere Betriebe kann dies zum Engpass werden, wenn qualifiziertes Personal fehlt.
Unterstützung durch die BG Bau
Um die Betriebe bei der Umsetzung zu begleiten, bietet die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) Beratung, Qualifizierungen und Handlungshilfen an. „Mit den neuen Vorgaben kommt auf viele Unternehmen ein zusätzliches Genehmigungsverfahren zu“, erklärt Hans-Jürgen Wellnhofer, kommissarischer Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG Bau. „Wichtig ist, dieses frühzeitig in die betrieblichen Abläufe zu integrieren, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei Arbeiten im Bestand jederzeit gewährleistet bleiben. Wir stehen den Betrieben dabei mit Beratung, Qualifizierungen und passgenauen Handlungshilfen zur Seite.“ Damit markiert die Novellierung der Gefahrstoffverordnung einen weiteren Schritt zu mehr Arbeitsschutz und stellt die Bauwirtschaft jedoch zugleich vor neue strukturelle Herausforderungen.

















