Gefahrstoffverordnung: Risikokonzept schützt vor Asbest

Foto: anatoliy_gleb / envatoelements

Die Zahl der Berufskrankheiten, die durch Asbest aufgetreten sind, ist nach wie vor sehr hoch. Lungenkrebs in Verbindung mit Asbest steht nach wie vor weit oben auf der Liste der häufigsten Berufskrankheiten. Insgesamt 1.286 Fachkräfte erkrankten im vorletzten Jahr daran. Die notwendigen Regeln und ein Risikokonzept für Asbest stehen in der neuen Gefahrstoffverordnung. Doch obwohl es ein Verbot von Asbest gibt, ist der Stoff noch immer weit verbreitet.

Der Baustoff Asbest wurde bereits im Jahr 1993 verboten, trotzdem sind Asbesterkrankungen und die damit verbundenen Todesfälle nach wie eine ernsthafte Bedrohung für die Bauwirtschaft. So gab es auch im Jahr 2023 bei der Berufsgenossenschaft Bau 1.286 entsprechende Meldungen, womit Asbestose auf Platz fünf der häufigsten Berufskrankheiten rangiert. „Die Änderungen in der Gefahrstoffverordnung haben einen wirksameren Schutz vor Gefahrstoffen im Fokus“, erläutert Ludwig Brands, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland. „Sie zielen darauf ab, Beschäftigte besser vor den Gefahren zu schützen, die auch heute noch von Asbest ausgehen. Dabei kommt ein Risikokonzept zur Anwendung.“

Risikokonzept und Schwellenwerte in der Gefahrstoffverordnung

Ein Beispiel für die Anwendung des Risikokonzepts stehen in der aktuellen Novelle der Gefahrstoffverordnung. Diese hat das Risikokonzept in den Verordnungsrang gehoben. Dadurch muss es verbindlich angewendet werden. Bei der Beurteilung des Risikos werden zwei Schwellenwerte genutzt, die Akzeptanz- und Toleranzkonzentration. Die Akzeptanzkonzentration eines als krebserzeugend eingestuften Stoffes in der Arbeitsplatzluft ist der Wert, bei dem bei 40-jähriger Exposition über acht Stunden das Risiko einer Krebserkrankung mit 4:100.000 bzw. übergangsweise mit 4:10.000 eingestuft wird. Das bedeutet, dass statistisch gesehen vier von hunderttausend Menschen an Krebs erkranken.

Asbestrisiken bei Baumaßnahmen und Schutzmaßnahmen beachten

Obwohl der Gefahrstoff verboten ist, ist er immer noch verbreitet. Wenn im Bestand Baumaßnahmen durchgeführt werden, muss das beauftragte Unternehmen eine Risikobewertung durchführen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in Gebäuden, die nach dem 31.10.1993 gebaut wurden, kein Asbest mehr vorhanden ist. Wurde ein Gebäude früher gebaut, könnte darin noch Asbest enthalten sein. Bei Umbauten oder Sanierungen kann der Gefahrstoff freigesetzt werden. Heimwerker und Arbeitnehmer müssen deshalb vor asbesthaltigen Materialien geschützt werden.

Pflichten und Maßnahmen bei Asbestbelastung in Gebäuden

Nach der Gefahrstoffverordnung ist der Auftraggeber verpflichtet, die notwendigen Informationen zu dem Gebäude bereitzustellen. Anhand dieser Daten muss festgestellt werden, ob eine Asbestbelastung vorhanden ist. Unter Umständen müssen dazu Proben für ein Risikokonzept genommen werden. Je nach Risiko müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Liegt die Exposition unterhalb von 1.000 Fasern je Kubikmeter, reichen staubmindernde Maßnahmen aus. Liegt der Wert höher, müssen dagegen verschärfte Schutzmaßnahmen getroffen werden.

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Das die Probleme nicht weniger werden liegt teilweise daran, dass die Nachlässigkeit größer wird. Viele unausgebildete, gerade aus osteuropäischen Ländern stammenden „Handwerker“ nehmen das Thema nicht ernst!
Eigentümer wollen billige Sanierungen und da bleibt die Gesundheit auf der Strecke. Die Kosten der Beseitigung sind zu hoch. Die Kontrollen sind lasch und die Aufklärung durch ein paar Zeitungsartikel reicht nicht aus.
Da wird immer nur um den heißen Brei geredet. Na ja irgendwann ist das Problem gelöst, wenn alles saniert ist!!!

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