In der Tarifrunde für das Gerüstbauhandwerk kommt Bewegung. Da Ende des Monats der Mindestlohn I ausläuft, haben die Tarifparteien die Gespräche wieder aufgenommen und sich gestern auf einen neuen Mindestlohn im Gerüstbau geeinigt. Ohne einen Anschlussmindestlohn gilt wieder der gesetzliche Mindestlohn. Wichtig ist nun, dass der neue Branchenmindestlohn allgemeinverbindlich erklärt wird.
Ende November letzten Jahres sind die Tarifverhandlungen im Gerüstbauhandwerk gescheitert. Seit dem ging es nicht wesentlich voran. Da jedoch Ende April der geltende Mindestlohn ausläuft, kommt nun wieder etwas Schwung in die Gespräche. Denn der Branchenmindestlohn sichert den fairen Wettbewerb und schützt vor einer Ausbeutung der Entsendearbeitnehmer. Immerhin gilt bei einem fehlenden Anschlussmindestlohn im Gerüstbau wieder der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde.
Neuer Mindestlohn für 24.000 Gerüstbauer
Aus diesem Grund einigten sich die Bundesinnung Gerüstbau als Arbeitgebervertreter mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) als Arbeitnehmervertreter auf einen neuen Mindestlohn. Demnach steigt ab dem 1. Mai für die rund 24.000 Beschäftigten im Gerüstbau der Mindestlohn von 11,00 Euro auf 11,35 Euro pro Stunde. Die Voraussetzung ist allerdings, dass die neue Bundesregierung bis dahin den neuen Mindestlohn als allgemeinverbindlich erklärt.
Höherer Tariflohn im Gerüstbau gefordert
Beflügelt durch die boomende Baukonjunktur und den dadurch wachsenden Gerüstbau fordert der IG Bau-Bundesvorsitzende Dietmar Schäfers auch ein Anstieg vom Ecklohn und der Ausbildungsvergütung. “Jetzt wollen wir ein faires Plus für die Tariflöhne verhandeln und sind mit den Arbeitgebern dazu in Vorbereitungsgesprächen”, erklärt Schäfers. Die Forderungen der IG Bau liegen bei einem Anstieg von einem Euro pro Stunde für den Ecklohn sowie eine Erhöhung der Ausbildungsvergütung.